Kündigung der Hausratversicherung

Bevor man die Hausratversicherung wechselt, sollte man einen Hausratversicherung Vergleich durchführen. Das kann sich unter Umständen sehr lohnen. Damit keine Versicherungslücke entsteht, sollte man jedoch darauf achten, dass man nicht die alte Hausratversicherung einfach kündigt, ohne eine neue bereits abgeschlossen zu haben. Der Übergang sollte möglichst lückenlos sein, denn man weiß ja nie, wann es zu einem Schaden kommt. Für die Kündigung einer Hausratversicherung selbst gibt es dabei insgesamt drei Möglichkeiten. Und zwar eine durch die so genannte Ordentliche Kündigung und zwei Möglichkeiten für eine Äußerordentliche Kündigung.

Bei der Ordentlichen Kündigung muss man den Zeitpunkt genau abpassen. Und zwar muss die Kündigung drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Bei einer Außerordentlichen Kündigung unterscheidet man nun drei Fälle. Zum einen die Außerordentliche Kündigung im Schadensfall und die Außerordentliche Kündigung bei Umzug, sowie beim Vorliegen einer Doppelversicherung.

Bei der Außerordentliche Kündigung im Schadensfall ist es so, dass man generell nachdem Versicherer einen Schaden reguliert hat, aber auch wenn er dessen Regulierung ablehnt, als Versicherungsnehmer mit eine Frist von einem Monat nach der Bezahlung des Schadens, bzw. nach dessen Ablehnung die Versicherung kündigen kann. Natürlich kann in einem Schadensfall auch der Versicherer selbst den Vertrag für die Hausratversicherung kündigen, und zwar entweder mit sofortiger Wirkung, oder aber zum Ablauf der laufenden Versicherungsperiode.

Bei der Außerordentliche Kündigung bei Umzug ist es dabei hingegen so, dass wenn sich aufgrund eines Wohnungswechsels die durch den Versicherungsnehmer zu zahlende Versicherungsprämie erhöht, kann der Vertrag zur Hausratversicherung mit einer Frist von einem Monat ab dem Zugang der Mitteilung durch den Versicherungsnehmer gekündigt werden.

Liegt eine Doppelversicherung bei einer Hausratversicherung vor, sprich durch Zusammenlegung von zwei ehemaligen Singlehaushalten beispielsweise, so kann auch hier eine Außerordentliche Kündigung vorgenommen werden. Doch auch hier sind Fristen zu beachten.

Bei einer Kündigung der Hausratversicherung ist es dabei so, dass die Kündigung stets per Einschreiben erfolgen sollte. Als fristgerecht wird seitens der Versicherung dabei nicht das Absendedatum angesehen, sondern der Eingang der Kündigung bei der Versicherungsgesellschaft.